4.2.4 Faktor B (Bedarfserhöhender Faktor)
In der Gesetzesbegründung heißt es zu diesem Faktor:
„Der Faktor 1,06 führt dazu, dass die ermittelten Ausgabenwerte um 6 % erhöht werden. Damit werden pauschal Ermäßigungen der Arbeitszeit (etwa für Schwerbehinderte) und Anrechnungen (etwa für die Tätigkeit als Schulleiter oder stellvertretender Schulleiter) berücksichtigt, ferner auch etwaige Teilungen von Klassenverbänden in einzelne Gruppen aufgrund von Besonderheiten des jeweiligen Unterrichtsfaches. Sofern dieser Zuschlag darüber hinaus noch finanzielle Spielräume belässt, könnten sie etwa für die Abdeckung des Ergänzungsbereiches genutzt werden.“
In meinem Kommentar zeige ich, dass dieser Faktor viel zu niedrig angesetzt ist.
Die Stellungnahme des Landeselternrates nimmt diese Überlegungen auf.